Nordrhein-Westfalen.NABU.de Themen Jagd Beutegreifer

Wichtige Bestandteile unserer Ökosysteme

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NABU fordert Akzeptanz für große Beutegreifer

Steinmarder

Mit dem Begriff Beutegreifer werden Wildtiere zusammengefasst, die sich hauptsächlich von Fleisch ernähren. Über lange Zeiträume wurden Beutegreifer als "Schädlinge" oder "Konkurrenten" des Menschen angesehen, was zur Bekämpfung und in manchen Fällen sogar zur Ausrottung führte. Die Einteilung von Tieren in „gut“ und „böse“ ist schon lange nicht mehr zeitgemäß und läßt oftmals die ökologischen Aufgaben der Arten außer Betracht. Heute ist klar: Fuchs und Steinmarder, Waschbär und Marderhund sowie andere Raubsäuger sind nicht die "Schädlinge für das Niederwild", zu denen sie hochstilisiert wurden und werden. Als Räuber übernehmen Beutegreifer Auslesevorgänge in den Beutetierpopulationen, die in der Natur von ganz erheblicher Bedeutung sind.

Zum Schutz der Populationen seltener Beutetiere werden immer wieder vorübergehende Abschüsse der natürlichen Feinde gefordert. Doch so selten und gefährdet eine Tierart auch sein mag, eine Bejagung ihrer Feinde kann für diese Art fehlende Lebensgrundlagen und Umweltbedingungen nicht ersetzen. Eine Bejagung vor allem von Beutegreifern aus Gründen des Artenschutzes ist daher entgegen früher verbreiteter Ansichten nicht erforderlich. Allein mit jagdlichen Mitteln die Bestände retten zu wollen, ist zudem zu kurz gedacht und deswegen abzulehnen. Nach Auffassung des NABU ist die Jagd außerdem nur legitim, wenn eine sinnvolle Nutzung des erlegten Tieres erfolgt. Dies ist bei Beutetgreifern häufig nicht der Fall. Eine ausschließlich dem Lustgewinn oder der Beschaffung von Trophäen dienende Jagd wird daher vom NABU ebenfalls abgelehnt.

Wildkatze in der Eifel

Zudem sind mit Wildkatze und Luchs in Deutschland immer noch zwei Arten im Jagdrecht verortet, obwohl sie dem strengen Schutz der FFH-Richtlinie unterliegen. Da NRW mit der Eifel eines der wichtigsten Vorkommen der Wildkatze besitzt und auch der Luchs in den letzten Jahren mehrfach wieder im Arnsberger Wald und in der Eifel beobachtet wurde, sollten beide Arten ausdrücklich in § 3 mit ganzjähriger Schonzeit aufgenommen werden.

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