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Ringeltaubenjunge sind schon heute vom Hungertod bedroht

Ringeltaube

Nicht nur nach der EU-Vogelschutzrichtlinie dürfen Tiere während der Brutzeit (Art. 7 Abs. 4: "während der Nistzeit oder während der einzelnen Phasen der Brut- und Aufzuchtzeit") nicht bejagt werden, sondern aufgrund des Tierschutzgesetzes auch keine Alttiere, von deren Versorgung Jungvögel abhängig sind, um unnötige Leiden und Schmerzen durch Verhungern oder Erfrieren zu vermeiden. Genau davon sind aber beispielsweise die Ringeltauben betroffen. Im geltenden Landesjagdrecht wird der Tod tausender hilfloser Jungtiere wissentlich in Kauf genommen, wenn in NRW jeden Sommer über 200.000 Ringeltauben in der Brutzeit geschossen werden.

Die ursprüngliche Absicht, Rebhühner ab 2007 wieder zur Jagd freizugeben, nachdem sie sich wegen der Jagdverschonung in wenigen Bereichen des Landes wieder leicht erholt haben, ohne jedoch frühere Bestandsgrößen zu erreichen, hätte die mit teilweise beträchtlichem finanziellen Aufwand betriebenen Schutzanstrengungen ad absurdum geführt - deshalb wohl auch die Verlängerung der Schonzeit bis zum 31. März 2010.

Aussetzen von nicht heimischen Wildtieren verfälscht Tierwelt

Fasan

Zudem ist aus ökologischen Gründen eine Jagd auf Vögel völlig unnötig. Über das Vorkommen von Vögeln in der Landschaft entscheidet in erster Linie das Angebot an Lebensraum und Nahrung. Grundsätzlich sind nach Auffassung des NABU nur jene Arten in den Katalog der jagdbaren Arten aufzunehmen, die in Übereinstimmung mit internationalen Abkommen biologisch nachhaltig genutzt werden dürfen und für die eine solche Nutzung als gesichert anzusehen ist. Damit kämen als jagdbare Vogelarten lediglich der Fasan und die Stockente in Frage. Zu berücksichtigen wäre dabei, dass die Aussetzungen von Tieren zu Jagdzwecken, wie beispielsweise die des Fasans, die heimische Tierwelt nach wie vor verfälscht und daher jeglichen Natur- und Vogelschutzzielen widerspricht.

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