Der Kormoran
Phalacrocorax carbo
Schutzstatus
EU-Recht
Der Kormoran unterliegt wie alle europäischen Vogelarten dem allgemeinen Schutz der EU-Vogelschutzrichtlinie. Der Kormoran gehört nicht zu den Vogelarten, für die die EU-Vogelschutzrichtlinie (EU-VSchRL) eine Bejagung in Deutschland zugelassen hat.
Nationales Artenschutzrecht
Laut Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) zählt der Kormoran zu den besonders geschützten Arten gem. § 7 Abs. 2 Nr. 13; daher gelten die Schutzvorschriften des § 44 BNatschG. Danach ist es verboten, dem Kormoran nachzustellen, ihn zu fangen, zu verletzten oder zu töten, seine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören und den Kormoran während seiner Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeiten erheblich zu stören.
Rote Liste BRD (2009): ungefährdet
Rote Liste NRW (2008): ungefährdet
Jagdrecht
Die Art unterliegt weder dem Bundesjagdrecht noch dem Landesjagdrecht NRW. Daher sind auch keine Jagdzeiten für den Kormoran festgelegt. In der Vergangenheit gab es hiervon aber immer wieder abweichende Regelungen, zunächst mit der am 30.06.2006 in Kraft getretenen geänderten Kormoranverordnung, mit der eine generelle Abschusszeit festgelegt wurde. Mit dem Anfang 2008 in Kraft getretenen so genannten Kormoranerlass wurden die Abschussmöglichkeiten für Kormorane nochmals ausgedehnt: Hiernach durfte der Vernichtungsfeldzug auch in Naturschutzgebieten geführt werden. In den Jahren 2006 bis 2010 wurden allein aufgrund der Kormoranverordnung und des Kormoran-Erlasses über 15.000 Kormorane in NRW getötet.
Nach Auslaufen des Kormoranerlasses Ende März 2010 wurden keine Kormorane mehr in NRW geschossen. Das hat sich mit dem seit Mai 2014 in Kraft getretenen "Erlass zum Schutz der heimischen Äschenbestände und zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch den Kormoran" wieder geändert. Kormorane, die sich zukünftig auf, über oder näher als 200 Meter an einem Gewässer in der Äschenschutzgebietskulisse befinden, dürfen mit entsprechender Ausnahmegenehmigung nach §45 Abs. 7 BNatSchG der jeweiligen Unteren Landschaftsbehörde nun wieder vom 16.09. bis 15.02. geschossen werden.
Abschusszahlen NRW
2004: 63 (Auskunft LANUV)
2006/2007: 2.362 (davon Fallwild: 11)
2007/2008: 3.285 (davon Fallwild: 7)
2008/2009: 4.239 (davon Fallwild: 21)
2009/2010: 5.115 (davon Fallwild: 19)
2010/2011: 128 (davon Fallwild: 112)
2011/2012: -
2012/2013: -
2013/2014: -
Brutvogelbestand in NRW
2004 gab es circa 878 Brutpaare in NRW (Mitteilung LÖBF/NWO 2005). 2006 erreichte der Kormoranbestand in NRW seinen bisherigen Höchststand von rund 1000 Brutpaaren. Im Jahre 2010 wurden landesweit 980 besetzte Nester gezählt. Zwischenzeitlich gingen die Bestände zurück auf 836 Brutpaare. Seit 2004 pendeln die Brutbestandszahlen also zwischen 800 und 1.000 Paaren in 17 bis 21 Kolonien (LANUV-Vogelschutzwarte unpubl.). Deutlich mehr Kormorane halten sich während des Winterhalbjahres in NRW auf. So überwinterten im Zeitraum 2003 - 2006 jährlich zwischen 6000 und 8000 Kormorane in NRW. Im Winterhalbjahr 2008/2009 wurden aufgrund des kalten Winters aber lediglich 2500 Kormorane gezählt.
NABU-Position zum Abschuss von Kormoranen
Die Genehmigung von Abschüssen bzw. Tötungen nach Artenschutzrecht sowohl per Landesverordnung als auch per Einzelgenehmigung für Arten, die weder dem Jagdrecht unterliegen noch in Anhang II der EU-Vogelschutzrichtlinie als jagdbare Arten gelistet sind, ist rechtswidrig. Der Kormoran ist nach jahrzehntelanger Verfolgung und Ausrottung endlich wieder Brutvogel in NRW. Es kann in keiner Weise von einer Überpopulation gesprochen werden. Der Kormoran ist nicht für den Rückgang von seltenen Fischarten verantwortlich, sondern die Verbauung der Gewässer, der Verlust der Strukturvielfalt an Bächen und Flüssen, sowie die Gewässerverschmutzung durch Landwirtschaft und Industrie.
Forderungen des NABU
Kein Kormoran darf geschossen werden. Wo Schäden in der Fischereiwirtschaft (nur dort und nicht bei privater Hobbyfischerei) auftreten, sind nichtletale Vergrämungsmethoden mit Genehmigung anzuwenden. Bereits erfolgreich angewendet wurde das Überspannen von kommerziellen Karpfenfischteichen mit weitmaschigen Drähten.
Kurzporträt
Verbreitung und Lebensraum
Kormorane kommen seit jeher an den Küsten und Binnengewässern in ganz Europa vor. Im Binnenland konzentrieren sich die Kormoranbestände auf die großen Flussauen. Weil er von Fischen leben muss, haben Fischer und Angler ihn immer wieder als Nahrungskonkurrenten verfolgt und z.T. als „Unterwasserterroristen“ verunglimpft. Durch die massive Verfolgung war der Kormoran Anfang der 1970er Jahre in Deutschland fast ausgestorben. Nur in der Wesermündung und in Mecklenburg-Vorpommern überlebte eine geringe Zahl.
1979 wurde der Kormoran durch die EU-Vogelschutzrichtlinie geschützt. Damit waren ein Jagdverbot und ein Schutz der Kolonien erreicht. Die Bestände erholten sich in den Folgejahren. In NRW brüten Kormorane wieder seit 1989. Heute trifft man sie entlang von Rhein, Lippe, Weser und Ruhr Die größte nordrhein-westfälische Kormorankolonie befindet sich nach wie vor auf den Bislicher Inseln am Rhein. Kormorane überwintern überwiegend am Mittelmeer. Sie können in milden Wintern aber auch an eisfreien Gewässern in Deutschland in geringer Zahl überwintern.
Beschreibung
Fast gänsegrößer schwarzer Wasservogel: 90 cm lang, 2,5 kg schwer; Gefieder überwiegend schwarz mit metallischem Schimmer, Wangen und Kinn weiß, Federschopf am Hinterkopf; langer Schnabel mit Haken an der Spitze; Schwimmhäute zwischen den Zehen.
Nahrung
Kormorane benötigen 250 - 400 Gramm Fisch pro Tag. Um an ihr Futter zu gelangen, tauchen sie häufig über lange Zeit bis 8 Meter tief. Sie erreichen beim Tauchen aber auch Tiefen bis zu 35 Meter. Kormorane fischen überwiegend ökonomisch nicht genutzte Weißfische und stellen für die berufsmäßige Fischerei und den Angelsport deshalb keine Konkurrenz dar. Aktuell wird dem Kormoran zur Last gelegt die in NRW als gefährdet eingestufte Äsche im Bestand negativ zu beeinträchtigen, obwohl keine belastbaren Untersuchungsergebnisse vorliegen, die Schäden an den Äschenbeständen durch Kormorane belegen.
Literatur
H. Bauer, E. Bezzel, W. Fiedler: Das Kompendium der Vögel Mitteleuropas - Alles über Biologie, Gefährdung und Schutz -Nichtsperlingsvögel, 2. Auflage, 2005
Fachtagung Kormorane 2006 - Tagungsband mit den Beiträgen der Fachtagung vom 26.-27-September 2006 in Stralsund, BfN-Skripten 204, 2007
Rote Liste der gefährdeten Brutvogelarten Nordrhein-Westfalens, 5. Fassung Dez. 2008
Grüneberg, C., S.R. Sudmann, sowie J. Weiss, M. Jöbges, H. Königs, V. Laske, M.Schmitz & A. Skibbe (2013): Die Brutvögel Nordrhein-Westfalens. NWO & LANUV (Hrsg.), LWL-Museum für Naturkunde, Münster
Bundesamt für Naturschutz:
Artenschutzbestimmungen der Vogelschutzrichtlinie
Stand: November 2014
Mehr zum Äschenerlass
Umweltminister Johannes Remmel gibt Kormorane in NRW wieder zum Abschuss frei. Dies geht aus dem „Äschen-Erlass" hervor, den das Umweltministerium vor den Sommerferien in Kraft setzte. BUND, LNU und NABU erklären den Erlass für rechtswidrig. Mehr →