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NABU fordert besseren Wolfschutz in NRW

Jäger müssen Abschuss frei laufender Hunde sofort einstellen | Abschussmöglichkeit für wildernden Hunde im Landesjagdgesetz streichen

Der Abschuss des rheinland-pfälzischen Wolfes durch einen Kölner Jäger hat die Hoffnung auf eine baldige Rückkehr des Wolfes auch nach NRW zunächst zunichte gemacht. Der Schütze gab an, den getöteten Wolf mit einem wildernden Hund verwechselt zu haben.

Wolfportraet, Foto: Thomas Pusch

Wolfportraet, Foto: Thomas Pusch

25. April 2012 - Der Abschuss des rheinland-pfälzischen Wolfes ausgerechnet durch einen Kölner Jäger hat die Hoffnung von Naturschützern auf eine baldige Rückkehr des Wolfes auch nach NRW zunächst zunichte gemacht. Der Schütze gab an, den getöteten Wolf mit einem wildernden Hund verwechselt zu haben. „Aufgrund dieser potenziellen Verwechselungsgefahr bittet der NABU die Jägerschaft nachdrücklich, den Abschuss frei laufender Hunde sofort einzustellen. Die zukünftige Landesregierung fordern wir bei der anstehenden Novellierung des Landesjagdgesetzes auf, die Abschussmöglichkeit für wildernde Hunde zu streichen“, so Josef Tumbrinck, Vorsitzender des NABU NRW. Nur so sei gewährleistet, dass sich ein solcher Vorfall bei einem erneuten Auftreten des Wolfes hier in NRW nicht wiederholen würde.

Jedes Jahr würden in Nordrhein-Westfalen durchschnittlich 100 wildernde Hunde geschossen. In Sachsen-Anhalt wurde in einem vergleichbaren Fall bereits ein Jäger freigesprochen, weil er angab, den Wolf für einen wildernden Hund gehalten zu haben. Allein um die Möglichkeit auszuschließen, sich auch zukünftig als Jäger noch mit einer ´Verwechslung` aus der Affäre ziehen zu können, sei das Verbot der Jagd auf Hunde erforderlich. Auf der anderen Seite sind auch die Hundehalter dazu aufgerufen sicherzustellen, dass ihre Hunde keinen Wildtieren nachstellen.

Völlig unverständlich sei es für den NABU zudem, dass der angebliche Schütze nicht nach dem jagdlichen Grundsatz gehandelt habe ´m Zweifel den Finger gerade lassen´. Der Deutsche Jagdschutzverband interpretiere die Weidgerechtigkeit nach § 1 Abs 3. BundesJagdGesetz so, dass unter anderem das sichere Ansprechen einer Tierart zwingende Voraussetzung für das Erlegen eines Tieres ist. „Ein Jäger darf also gar nicht schießen, wenn er sich zuvor nicht Gewissheit über die Art verschafft hat“, erklärt der NABU-Landeschef. Diese Regel stehe über dem Recht des Jagdschutzes, der es dem Jäger unter gewissen Umständen erlaubt, wildernde Hunde zu schießen.

Tumbrinck: „Der Westerwälder Wolf war in den allgemeinen Medien und in der Jagdpresse so bekannt, dass jeder Jagdpächter im Großraum mit dem Auftreten eines Wolfes rechnen musste. Taucht also im Jagdrevier ein wolfsähnlicher Hund auf, hätte jeder Jäger auf den Schuss verzichten müssen. Aus Sicht des NABU liegt unabhängig von den strafrechtlichen Konsequenzen ein grober Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit vor, der letztlich den vollständigen Einzug des Jagdscheines zu Folge haben muss.“

Für Rückfragen:
Josef Tumbrinck, Vorsitzender NABU NRW, mobil: 0171 38 67 379
Helmut Brücher, Sprecher NABU-Fachausschuss Jagd und Naturschutz, mobil: 0172 31 40 992




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