Der Sperber
Accipiter nisus
Schutzstatus
International
Der Sperber unterliegt wie alle europäischen Vogelarten dem allgemeinen Schutz der EU-Vogelschutzrichtlinie. Zudem ist der Handel mit Sperbern nach der EU-VO 338/97 verboten, hier wird er als streng geschützte Art gelistet.
Er ist außerdem in Anhang II der Berner Konventionen (1979) als streng geschützte Tierart aufgeführt. Diese soll den Schutz empfindlicher und gefährdeter Arten einschließlich wandernder Arten und ihrer Lebensräume gewährleisten. Es ist verboten, "streng geschützte" Arten des Anhangs II zu fangen, zu beunruhigen oder zu töten. Brut- und Raststätte dieser Tiere dürfen nicht beschädigt oder zerstört werden und es darf kein Handel mit ihnen getrieben werden.
Die Bonner Konvention trat ebenfalls 1979 in Kraft und dient dem Schutz wandernder Arten. Der Sperber wird hier in Anhang II aufgeführt. Darin werden Arten gelistet, die sich in einer ungünstigen Erhaltungssituation befinden und für deren Erhaltung internationale Übereinkünfte erforderlich sind oder von erheblichem Nutzen wären.
National
Der Sperber gehört wie alle heimischen Greifvögel zu den streng geschützten Vogelarten im Sinne von §7 Abs. 2 Nr.13-14 BNatSchG. Gleichzeitig unterliegt er aber nach §2 Bundesjagdgesetz (BJagdG) dem Jagdrecht.
Rote Liste BRD (2015): ungefährdet
Rote Liste NRW (2016): ungefährdet
Jagdrecht
Bundesjagdgesetz
Seit der Novelle der BJagdZ-VO 1977 genießen alle Greifvögel ganzjährige Schonzeit, damals ein großer Erfolg der Naturschutzverbände! Sie unterliegen jedoch nach wie vor als jagdbare Art dem Bundesjagdgesetz. Die Bundesländer können aber davon abweichen, indem sie eigene Listen jagdbarer Arten erstellen, so dass die Bundesregelung ins Leere läuft.
Landesjagdgesetz
Der Sperber genießt in NRW seit 1970 eine ganzjährige Schonzeit. Im Rahmen der Novellierung des Landesjagdgesetzes 2014 wurden alle Greifvögel aus dem Jagdrecht gestrichen und damit eine langjährige Forderung des NABU erfüllt. Greifvögel werden jedoch immer wieder Opfer illegaler Verfolgung.
Mit der erneuten Novellierung Landesjagdgesetzes in 2018 dreht die schwarz-gelbe Landesregierung, wie im Koalitionsvertrag angekündigt, die Errungenschaften des ökologischen Jagdgesetzes komplett zurück. Seit 13. März 2019 ist das neue Jagdgesetz für NRW in Kraft. Damit unterliegen alle Greifvögel in NRW wieder dem Jagdrecht. Der NABU hatte sich entschieden gegen die Wiederaufnahme von Greifvögeln in die Liste der jagdbaren Arten ausgesprochen, selbst wenn für Greifvogelarten eine Schonzeit gilt, da sie nach EU-Vogelschutzrichtlinie nicht bejagt werden dürfen. Entsprechend widersinnig findet der NABU die erstmalige Aufnahme von Wespenbussard, Wiesenweihe, Rohrweihe, Schwarzmilan und Baumfalke in die Liste der jagdbaren Arten.
Jagdstrecke NRW (Fallwild)
2001/2002: 56
2002/2003: 55
2003/2004: 44
2004/2005: 42
2005/2006: 80
2006/2007: 49
2007/2008: 45
2008/2009: 51
2009/2010: 47
2010/2011: 36
2011/2012: 16
2012/2013: 52
2013/2014: 29
2014/2015: 29
Brutvogelbestand in NRW
Die Bestände haben sich nach der Einstellung der Jagd und dem Verbot des DDT und anderer Chemikalien seit den 1970er Jahren wieder erholt und werden aktuell auf 4.000 - 4.500 Brutpaare geschätzt.
NABU-Position zur Greifvogelverfolgung
Die nordrhein-westfälische Jagdstrecke 2013/ 2014 weist fast 687 Habichte, Sperber und Mäusebussarde sowie 73 Falken und andere Greifvögel als Fallwild aus. Viele Sperber fallen forstlichen Maßnahmen zur Brutzeit, Scheibenanflügen, gelegentlich aber auch illegalen Greifvogelverfolgungen zum Opfer. Das Landesumweltministerium, die nordrhein-westfälische Ornithologengesellschaft, der Landesjagdverband NRW, die Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt sowie die Umweltschutzverbände BUND und NABU haben Ende August 2005 eine gemeinsame Erklärung zum Schutz von Greifvögeln unterzeichnet. Obwohl heimische Greifvögel das ganze Jahr unter Schutz stehen, werden sie illegal geschossen, vergiftet, in Fallen gefangen oder ihre Nester werden zerstört. Bei einigen Arten, insbesondere beim Habicht und Rotmilan, drohen Bestandsrückgänge oder sind bereits gebietsweise festgestellt worden. Mit der "Düsseldorfer Erklärung gegen illegale Greifvogelverfolgung in NRW" sprechen sich alle Beteiligten geschlossen gegen dieses illegale Töten aus und wollen den Greifvogelschutz intensivieren.
Kurzporträt
Verbreitung und Lebensraum
Das Verbreitungsgebiet des Sperbers reicht von Europa bis Ostsibirien und Japan. Aus Deutschland zieht ein Teil der Sperber im Spätsommer und Herbst nach Frankreich, Spanien und gelegentlich nach Nordafrika. Gleichzeitig kommen im Winter Sperber aus Nordeuropa und Russland nach Deutschland. Im März/ April fliegen die Sperber wieder zurück in ihre jeweiligen Brutgebiete.
Der Sperber besiedelt alle Landschaften, in denen ein ausreichendes Nahrungsangebot (Kleinvögel) verfügbar ist, insbesondere aber reichhaltig strukturierte Lebensräume, in denen sich Wälder und Feldgehölze mit offenen Bereichen abwechseln. In zunehmendem Maße brüten Sperber auch in städtischen Bereichen.
In Nordrhein-Westfalen ist der Sperber flächendeckend vertreten. Hier findet sich nach Bayern und Niedersachsen der drittgrößte Brutbestand bundesweit. Die Horststandorte befinden sich vorwiegend in dichteren Nadelholzbeständen; fehlen Nadelhölzer, brütet der Sperber aber auch in Mischwäldern, seltener in Laubwäldern. Innerhalb von Siedlungen und städtischen Bereichen dienen auch Parks, Friedhöfe, bewaldete Industriebrachen, Autobahnkreuze, Straßenbegleitgrün, Alleen und sogar größere Hausgärten als Brutplatz. Teilweise erreicht der Sperber in Großstädten seine höchste Siedlungsdichte. So finden sich beispielsweise in Düsseldorf 15-17 Brutpaare pro 100 Quadratkilometer. In den intensiv ackerbaulich genutzten Bördelandschaften, z.B. in der Kölner Bucht oder der Soester Börde, die mancherorts kaum noch Feldgehölze aufweisen, ist der Sperber weniger häufig vertreten.
Beschreibung
Die beiden Geschlechter des Sperbers, der dem Habicht im Erscheinungsbild sehr ähnelt, zeigen deutliche Größenunterschiede. So ist das Weibchen des Sperbers nicht nur doppelt so schwer wie das Sperbermännchen, sondern auch deutlich größer - es erreicht etwa Turmfalkengröße. Sperberweibchen haben im Vergleich zu den ähnlichen Habichtmännchen relativ lange Flügel, das Flugbild ist deutlich leichter und schneller als beim Habicht. Der Schwanz ist beim Sperber oft nicht gefächert, sondern lang und gerade. Weibchen im Alterskleid tragen oberseits ein graubraunes, Männchen ein schiefergraues Gefieder. Die Unterseite ist bei Weibchen auf weißlichem Grund schwärzlich quergebändert. Bei Männchen fällt die Bänderung mehr oder weniger rötlich aus, so dass manche unterseits orangerot aussehen. Flügge Jungvögel sind oberseits kastanienbraun, unterseits weißlich bis beigefarben mit dunkelbraunen Querbändern, die sich im Brustbereich herz- oder tropfenförmig auflösen können. Die Iris ist gelb, kann aber bei älteren Weibchen auch gelborange und vor allem bei Männchen bis blutorange gefärbt sein. Im Geradeausflug wechseln in regelmäßiger Folge Gleitphasen mit 5 bis 8 Flügelschlägen ab.
Nahrung
Die bevorzugte Beute des Sperbers sind Kleinvögel. Der männliche Sperber kann Vögel bis zur Größe eines Buntspechtes bewältigen, dass Weibchen erbeutet Vögel bis zur Größe einer Taube. Schwerpunktmäßig werden Drosseln, Stare, Sperlinge, Finken und Meisen erbeutet.
Quellen:
Bauer/ Bezzel/ Fiedler (2005): Das Kompendium der Vögel Mitteleuropas, 2. Auflage
Gedeon, K., Grüneberg, C. et al. (2014): Atlas Deutscher Brutvogelarten. Atlas of German Breeding Birds. Stiftung Vogelmonitoring Deutschland und Dachverband Deutscher Avifaunisten, Münster.
Grüneberg, C., S.R. Sudmann, sowie J. Weiss, M. Jöbges, H. Königs, V. Laske, M.Schmitz & A. Skibbe (2013): Die Brutvögel Nordrhein-Westfalens. NWO & LANUV (Hrsg.), LWL-Museum für Naturkunde, Münster
Rote Liste der gefährdeten Brutvogelarten Nordrhein-Westfalens, 6. Fassung Juni 2016
A.Hirschfeld (2013): Illegale Greifvogelverfolgung in NRW 2012-2013, Charadrius 49, Heft 3/4
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW:Fachdokumentation Natura 2000 / Vogelarten
EU-Vogelschutzrichtlinie 2009
Stand: März 2019
Mehr dazu
In seinem Positionspapier bekennt sich der NABU ausdrücklich zu einer naturverträglichen Jagd – vorausgesetzt, sie entspricht den Kriterien der Nachhaltigkeit und den ethischen Prinzipien. So muss das erlegte Tier zum Beispiel sinnvoll genutzt werden. Mehr →