Der Turmfalke
Falco tinnunculus
Schutzstatus
International
Der Turmfalke unterliegt wie alle europäischen Vogelarten dem allgemeinen Schutz der EU-Vogelschutzrichtlinie. Zudem ist der Handel mit Turmfalken nach der EU-VO 338/97 verboten, hier wird er als streng geschützte Art gelistet.
Er ist außerdem in Anhang II der Berner Konventionen (1979) als streng geschützte Tierart aufgeführt. Diese soll den Schutz empfindlicher und gefährdeter Arten einschließlich wandernder Arten und ihrer Lebensräume gewährleisten. Es ist verboten, "streng geschützte" Arten des Anhangs II zu fangen, zu beunruhigen oder zu töten. Brut- und Raststätte dieser Tiere dürfen nicht beschädigt oder zerstört werden und es darf kein Handel mit ihnen getrieben werden.
Die Bonner Konvention trat ebenfalls 1979 in Kraft und dient dem Schutz wandernder Arten. Der Turmfalke wird hier in Anhang II aufgeführt. Darin werden Arten gelistet, die sich in einer ungünstigen Erhaltungssituation befinden und für deren Erhaltung internationale Übereinkünfte erforderlich sind oder von erheblichem Nutzen wären.
National
Der Turmfalke gehört wie alle heimischen Greifvögel zu den streng geschützten Vogelarten im Sinne von §7 Abs. 2 Nr.13-14 BNatSchG. Gleichzeitig unterliegt er aber nach §2 Bundesjagdgesetz (BJagdG) zugleich dem Jagdrecht.
Rote Liste BRD (2015): ungefährdet
Rote Liste NRW (2016): auf der Vorwarnliste geführt
Jagdrecht
Bundesjagdgesetz
Seit der Novelle der BJagdZ-VO 1977 genießen alle Greifvögel ganzjährige Schonzeit, damals ein großer Erfolg der Naturschutzverbände! Sie unterliegen jedoch nach wie vor als jagdbare Art dem Bundesjagdgesetz. Die Bundesländer können aber davon abweichen, indem sie eigene Listen jagdbarer Arten erstellen, so dass die Bundesregelung ins Leere läuft.
Landesjagdgesetz
Der Turmfalke genießt in NRW seit 1970 eine ganzjährige Schonzeit. Im Rahmen der Novellierung des Landesjagdgesetzes 2014 wurden alle Greifvögel aus dem Jagdrecht gestrichen und damit eine langjährige Forderung des NABU erfüllt. Greifvögel, in Einzelfällen auch der Turmfalke, werden jedoch immer wieder Opfer illegaler Verfolgung.
Mit der erneuten Novellierung Landesjagdgesetzes in 2018 dreht die schwarz-gelbe Landesregierung, wie im Koalitionsvertrag angekündigt, die Errungenschaften des ökologischen Jagdgesetzes komplett zurück. Seit 13. März 2019 ist das neue Jagdgesetz für NRW in Kraft. Damit unterliegen alle Greifvögel in NRW wieder dem Jagdrecht. Der NABU hatte sich entschieden gegen die Wiederaufnahme von Greifvögeln in die Liste der jagdbaren Arten ausgesprochen, selbst wenn für Greifvogelarten eine Schonzeit gilt, da sie nach EU-Vogelschutzrichtlinie nicht bejagt werden dürfen. Entsprechend widersinnig findet der NABU die erstmalige Aufnahme von Wespenbussard, Wiesenweihe, Rohrweihe, Schwarzmilan und Baumfalke in die Liste der jagdbaren Arten.
Jagdstrecke NRW (Fallwild)
Turmfalken werden bei der Jagdstrecke zu den Falken gezählt. Die Jagdstrecken der Falken in NRW sahen in den letzten Jahren wie folgt aus:
2001/2002: 65
2002/2003: 58
2003/2004: 52
2004/2005: 59
2005/2006: 81
2006/2007: 10
2007/2008: 41
2008/2009: 55
2009/2010: 35
2010/2011: 33
2011/2012: 47
2012/2013: 71
2013/2014: 56
2014/2015: 55
Brutvogelbestand in NRW
Schätzungen zufolge nisten in NRW derzeit rund 5.000 - 7.000 Brutpaare.
NABU-Position zur Greifvogelverordnung
Die nordrhein-westfälische Jagdstrecke 2013/ 2014 weist fast 687 Habichte, Sperber und Mäusebussarde sowie 73 Falken und andere Greifvögel als Fallwild aus. Wenngleich der Turmfalke weniger stark verfolgt wird als Habicht und Mäusebussard, fällt auch er gelegentlich illegalen Verfolgungen zum Opfer. Das Landesumweltministerium, die nordrhein-westfälische Ornithologengesellschaft, der Landesjagdverband NRW, die Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt sowie die Umweltschutzverbände BUND und NABU haben Ende August 2005 eine gemeinsame Erklärung zum Schutz von Greifvögeln unterzeichnet. Obwohl heimische Greifvögel das ganze Jahr unter Schutz stehen, werden sie illegal geschossen, vergiftet, in Fallen gefangen oder ihre Nester werden zerstört. Bei einigen Arten, insbesondere beim Habicht und Rotmilan, drohen Bestandsrückgänge oder sind bereits gebietsweise festgestellt worden. Mit der "Düsseldorfer Erklärung gegen illegale Greifvogelverfolgung in NRW" sprechen sich alle Beteiligten geschlossen gegen dieses illegale Töten aus und wollen den Greifvogelschutz intensivieren.
Kurzporträt
Verbreitung und Lebensraum
Europas weitverbreitetster Falke, der Turmfalke, ist in NRW fast flächendeckend und ganzjährig beheimatet. Seine Population ist hier seit Anfang der 1980er Jahre weitgehend stabil. Lediglich im Westmünsterland wurden Abnahmen beobachtet, welche vor allem auf die Intensivierung der Landwirtschaft zurückzuführen sein dürften. Europaweit wurden allerdings zum Teil erhebliche Rückgänge verzeichnet. Neben der Landwirtschaft können bauliche Veränderungen an Gebäuden mit Turmfalkenbruten erhebliche Störungen darstellen und zur Brutaufgabe führen. Zudem sind die Brutbestände stark abhängig von den Kleinsäugerbeständen. Befürchtet wird ein weiterer Rückgang der Art, da mit dem Verlust von Stilllegungsflächen für den Turmfalken wichtige Nahrungshabitate verloren gehen. Viele Turmfalken fallen auch dem Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie gelegentlich auch Scheibenanflügen zum Opfer.
Insgesamt ist der Turmfalke recht anpassungsfähig und in verschiedenen Lebensräumen zu finden. Waldränder und halboffene Kulturlandschaften zieht er jedoch dicht bewaldeten Gebieten vor. Auch in Dörfern und Großstädten kommt die Art vor. Zur Jagd benötigt der Turmfalke Flächen mit niedriger Vegetation. Sein Jagdgebiet kann dabei auch mehrere Kilometer vom Nistplatz entfernt sein. Diese Eigenschaft hat dazu beigetragen, dass der Turmfalke auch Stadtlandschaften als Lebensraum erobern konnte.
Beschreibung
Turmfalkenmännchen messen im Mittel 34,5 cm, die Weibchen sind mit durchschnittlich 36 cm etwas größer. Die Flügelspannweite variiert stark und liegt zwischen 65 und 82 cm, was im Verhältnis zur Körperlänge allerdings recht lang ist. Das Gewicht liegt bei 200 g. Weibchen sind ein wenig schwerer. Das Gefieder am Rücken und an den oberen Flügeldecken dieses Falken ist rotbraun mit schwarzen Flecken. Beim Männchen sind Kopf und Schwanz überwiegend grau, beim Weibchen gleicht die Kopffarbe der des Rückens, der Schwanz ist braun mit dunklen Querbändern und breitem Endband. Die Unterseite und die Unterflügeldecken sind cremefarben, beim Weibchen etwas dunkler als beim Männchen. Turmfalken brüten ursprünglich vor allem in Spalten und Höhlen in felsigen Regionen. Als Kulturfolger brütet er in NRW vor allem an Gebäuden, wie Scheunen oder Kirchen, aber auch in Steinbrüchen. Turmfalken bauen - so wie alle Falken - keine Nester, nutzen jedoch vor allem außerhalb von Dörfern und Städten Nester anderer Arten, besonders von Rabenkrähen und Elstern. Die 2-6 Jungen schlüpfen nach einer Brutdauer von 27 bis 32 Tagen, meist im Mai. Gibt es wenige Mäuse, setzen die Falken ein Jahr mit der Brut aus oder ziehen nur ein bis zwei Junge groß.
Nahrung
Turmfalken jagen kleine Bodentiere, hauptsächlich Nagetiere wie Spitz- und Wühlmäuse, Maulwürfe, Reptilien und Insekten. In Städten oder bei Mäusemangel zählen auch kleine Vögel wie Sperlinge zur Beute des Turmfalken.
Quellen
Bauer/ Bezzel/ Fiedler (2005): Das Kompendium der Vögel Mitteleuropas, 2. Auflage
Gedeon, K., Grüneberg, C. et al. (2014): Atlas Deutscher Brutvogelarten. Atlas of German Breeding Birds. Stiftung Vogelmonitoring Deutschland und Dachverband Deutscher Avifaunisten, Münster.
Grüneberg, C., S.R. Sudmann, sowie J. Weiss, M. Jöbges, H. Königs, V. Laske, M.Schmitz & A. Skibbe (2013): Die Brutvögel Nordrhein-Westfalens. NWO & LANUV (Hrsg.), LWL-Museum für Naturkunde, Münster
Rote Liste der gefährdeten Brutvogelarten Nordrhein-Westfalens, 6. Fassung Juni 2016
A.Hirschfeld (2013): Illegale Greifvogelverfolgung in NRW 2012-2013, Charadrius 49, Heft 3/4
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW:Fachdokumentation Natura 2000 / Vogelarten
EU-Vogelschutzrichtlinie 2009
Stand: März 2019
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In seinem Positionspapier bekennt sich der NABU ausdrücklich zu einer naturverträglichen Jagd – vorausgesetzt, sie entspricht den Kriterien der Nachhaltigkeit und den ethischen Prinzipien. So muss das erlegte Tier zum Beispiel sinnvoll genutzt werden. Mehr →