Landesnaturschutzgesetz NRW
Aktuelle Novellierung der Landesregierung bleibt hinter den ökologischen Herausforderungen zurück
Das nordrhein-westfälische Landesnaturschutzgesetz bildet zusammen mit dem Bundesnaturschutzgesetz das rechtliche Fundament für den Erhalt von Natur und Landschaft in NRW.
Zahlreiche Änderungen in den vergangenen beiden Jahrzehnten waren meist mit Verschlechterungen für den Naturschutz in NRW verbunden. Auch die aktuelle Novellierung der schwarz-grünen Landesregierung bleibt in erschreckendem Maße hinter den ökologischen Herausforderungen an ein zeitgemäßes Naturschutzgesetz zurück, da die geplanten Änderungen dem rasant fortschreitenden Verlust von Lebensräumen und Arten wenig entgegenstellen.
Um den Biodiversitätsverlust zu stoppen und eine Trendwende für Natur und Umwelt in NRW zu bewirken, muss das Naturschutzrecht aber gestärkt werden. Nur so können Erhalt und Entwicklung vorhandener schutzwürdiger Lebensräume einschließlich deren Wiederherstellung angemessen und unter Ausgleich verschiedener Interessen berücksichtigt werden. Die Wiederherstellungsverordnung der EU setzt hierzu inhaltliche und zeitliche Ziele, deren Umsetzung es durch die Weiterentwicklung und Schärfung der notwendigen Instrumente und Vorgaben auch im nordrhein-westfälischen Landesnaturschutzgesetz abzusichern gilt. Naturschutz, Klimaanpassung und der Ausbau blau-grüner Infrastruktur müssen systematisch verzahnt werden, um effiziente und realitätsnahe Lösungen für die ökologischen Herausforderungen zu schaffen.
Außer einer weitergehenden Novelle des Landesnaturschutzgesetzes bedarf es zudem einer verbesserten finanziellen wie personellen Ausstattung der Naturschutzbehörden, um diese in die Lage zu versetzen, die ihnen obliegenden Aufgaben auch rechtzeitig und sachgerecht erfüllen zu können.
Stellungnahme der Umweltverbände
Viele der vorgesehenen Einzeländerungen würden bestehende Schutzbestimmungen schwächen, anstatt Naturschutzrecht konsequent zu stärken. Der Verlust der Artenvielfalt ließe sich so nicht stoppen. Mehr →
