Neues Naturschutzgesetz für NRW
Naturschutzverbände erwarten ambitionierte Novelle des Landschaftsgesetzes und betonen Bedeutung für die Umsetzung der Biodiversitätsstrategie
13.03.2015 – Angesichts der für dieses Frühjahr erwarteten Veröffentlichung des Landesnaturschutzgesetz-Entwurfs durch das Land stellen die nordrhein-westfälischen Naturschutzverbände BUND, LNU und NABU im Rahmen der Artenschutzkonferenz am kommenden Samstag in Münster ihr gemeinsames Positionspapier mit den aus Naturschutzsicht notwendigen Anforderungen an ein neues Naturschutzgesetz für NRW vor. Die Novellierung sei als Anpassung des Landschaftsgesetzes NRW an das neue Bundesnaturschutzgesetz aus dem Jahr 2010 mehr als überfällig. Sie sei zudem als Baustein für die Umsetzung der Anfang des Jahres verabschiedeten Biodiversitätsstrategie von enormer Bedeutung.
„Wir erwarten von der rot-grünen Koalition eine ambitionierte Novelle des Land-schaftsgesetzes hin zu einem echten Landesnaturschutzgesetz“, so Josef Tumbrinck, Vorsitzender des NABU NRW. Aufgrund des drastischen Artenrückgangs in Nordrhein-Westfalen, sei es dringend erforderlich, die Weichen neu zu stellen. Ein weiter so wie bisher werde es nicht geben können und geben dürfen, wolle man sicherstellen, dass auch zukünftige Generationen noch Kiebitze, Feldlerchen und Feldhasen beobachten können. Das Landesnaturschutzgesetz müsse daher als Vorgabe das Ziel formulieren, den Verlust der biologischen Vielfalt in NRW bis zum 31.12.2020 durch geeignete Maßnahmen zu stoppen. Darüber hinaus müsse sich das Land verpflichten, durch geeignete Maßnahmen und Programme eine Trendumkehr herbeizuführen.
„Die Vorschläge der Naturschutzverbände für ein Naturschutzgesetz, das diesen Namen auch verdient, liegen der Landesregierung vor“, sagt Holger Sticht, Landesvorsitzender des BUND. Der Entwurf werde zeigen, wie ernst es der Landesregierung nun wirklich mit dem Natur- und Artenschutz sei. So sei es dringend geboten den Begriff der „guten fachlichen Praxis“ im Rahmen der land-, forst- und fischerei-wirtschaftlichen Bodennutzung zu definieren und zukünftige Anforderungen zu formulieren. „Die moderne Landwirtschaft ist hauptverantwortlich für den massiven Artenschwund in unserer Kulturlandschaft. Dass diese Bodennutzung nicht als Eingriff in Natur und Landschaft anzusehen ist und keinen Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Verbote darstellt, muss neu überdacht werden“, so Sticht weiter. So sollte beispielsweise bestimmt werden, dass Umbruch von Dauergrünland als unvereinbar mit der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft gilt, die Einhaltung einer mindestens dreigliedrigen Fruchtfolge sowie der Verzicht auf Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen aber Bestandteile derselben sind.
„Häufig sind die Ausführungen des Bundesnaturschutzgesetzes für die Umsetzung in den Ländern nicht konkret genug. Die Länder müssen deshalb in ihren Landesnaturschutzgesetzen Regelungen treffen, die die Anforderungen präzisieren“, erklärt der Vorsitzender der LNU, Mark vom Hofe. Dies gelte beispielsweise auch für den Biotopverbund und die Biotopvernetzung. Ein Landesnaturschutzgesetz NRW sollte aus Sicht der Naturschutzverbände zum Biotopverbund insbesondere festschreiben, dass dieser sich auf mindestens 20 % der Landesfläche erstreckt. Bei der Festlegung der Verbund- und Vernetzungsflächen sollten insbesondere auch Wildnisgebiete berücksichtigt werden. Außerdem müsse der gesetzliche Biotopschutz in NRW unter anderem auch auf bewaldete Binnendünen, Streuobstwiesen, Halbtrockenrasen, höhlen-reiche Altholzinseln und Einzelbäume, Niederwälder sowie Kopfbäume ausgeweitet werden.
Im Hinblick auf die Umsetzung der Ziele der Biodiversitätsstrategie sowie der Maßnahmen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung ist den Naturschutzverbänden zudem die Stärkung der planerischen Grundlagen des Naturschutzes besonders wichtig. Hierfür sollte ein Landschaftsprogramm, das die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege landesweit festlegt, aufgestellt werden. Dieses solle auch als naturschutzfachliche Grundlage für den Landesentwicklungsplan dienen.
Zudem sei eine deutliche Stärkung des ehrenamtlichen Naturschutzes wünschenswert. BUND, LNU und NABU plädieren daher für erweiterte Mitwirkungs- und Klagerechte in Plan- und Genehmigungsverfahren, eine Wiedereinführung der Mehrheit der Naturschutzverbandsvertreter in den Landschaftsbeiräten sowie ein effektives Widerspruchsrecht der Beiräte.
Für Rückfragen:
Josef Tumbrinck, Vorsitzender NABU NRW, mobil: 0171 3867379
Holger Sticht, Vorsitzender BUND NRW, mobil: 0152.34289594
Mark vom Hofe, Vorsitzender LNU, mobil: 0172/2587848