Wildernde Hunde
Regelung zum Abschuss in NRW und NABU-Position
Wildernde Hunde im Bundesjagdgesetz
Nach §23 des Bundesjagdgesetzes umfasst der Jagdschutz nach näherer Bestimmung durch die Länder den Schutz des Wildes insbesondere vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, vor wildernden Hunden und Katzen sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften.
Wildernde Hunde im Landesjagdgesetz
Das LJG räumt dem Jagdschutzberechtigten in §25, Absatz 4, Nr.2 die Möglichkeit ein, einen wildernden Hund abzuschießen. Als wildernd gelten Hunde, die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung ihrer Führerin oder ihres Führers Wild töten oder erkennbar hetzen und in der Lage sind, das Wild zu beißen oder zu reißen. Die Befugnis erstreckt sich nicht auf solche Hunde, die sich in Fallen gefangen haben, es sei denn, die unverzügliche Tötung ist aus Gründen des Tierschutzes geboten. Sie gilt auch nicht gegenüber Blinden-, Behindertenbegleit-, Hirten-, Herdenschutz-, Jagd-, Polizei- oder Rettungshunde, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie von dem Berechtigten zum Dienst verwandt werden oder sich aus Anlass des Dienstes vorübergehend der Einwirkung ihres Führers entzogen haben. Außerdem muss der Schütze gegebenfalls den Beweis dafür antreten, dass tatsächlich alle Voraussetzungen für das Erschießen des Hundes vorlagen, da er mit dem Abschießen des Hundes massiv in die Eigentumsrechte des Hundehalters eingreift oder andere mildere und zumutbare Maßnahmen des Wildtierschutzes, insbesondere das Einfangen des Hundes, nicht erfolgversprechend sind.
Wer ist jagdschutzberechtigt?
Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind befugt, wildernde Hunde abzuschießen. Die Befugnis nach Absatz 4 Nr. 2 des aktuellen Landesjagdgesetzes steht mit Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten auch dem Jagdgast zu. Übt dieser die Jagd ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten aus, so gilt dies nur, wenn er einen Erlaubnisschein des Jagdausübungsberechtigten mit sich führt, in dem die Befugnis eingetragen ist. Aber auch der Jagdschutzberechtigte darf nur bei Verstößen gegen jagdrechtliche Vorschriften einschreiten, seine Befugnisse gelten nicht bei Verstößen gegen sonstige Rechtsvorschriften (z. B. Landesforst- oder Landschaftsgesetz). Auch die Ahndung von Verstößen gegen das Landeshundegesetz ist nicht Sache der Jäger.
Landesforstgesetz
Nach dem Landesforstgesetz müssen Hunde im Wald außerhalb der Wege angeleint sein. Solange sie sich auf den Wegen befinden, dürfen sie allerdings frei laufen. Einschränkungen sind jedoch z. B. bei Auflagen des Landeshundegesetzes NRW (etwa Leinen- und Maulkorbzwang für bestimmte Hunde) oder entsprechenden örtlichen Regelungen (Leinengebot im Bereich der Kommune) denkbar.
Landschaftsgesetz
Während des Aufenthaltes in der freien Landschaft gibt es kein Anleingebot für Hunde. Dieses kann sich wiederum möglicherweise aus dem Landeshundegesetz NRW oder lokalen Rechtsvorschriften ergeben.
Für Landschafts- und Naturschutzgebiete werden regelmäßig Sondervorschriften festgelegt und in geeigneter Form bekanntgemacht. Sie beinhalten häufig auch Einschränkungen bezüglich der zu nutzenden Wege und Flächen und können bestimmen, dass Hunde nur angeleint mitgeführt werden dürfen. Entscheidend ist der Schutzzweck, alle Erlaubnisse und Einschränkungen müssen sich an ihm orientieren.
Landeshundegesetz
Die allgemeine Anleinpflicht für Hunde gilt nach dem Landeshundegesetz nur für innerörtliche Bereiche, z.B. Fußgängerzonen, Parkanlagen, Kinderspielplätze, etc. Große Hunde (mindestens 40 cm, mindestens 20 kg) sind darüber hinaus außerhalb eines befriedeten Besitztums schon auf allen öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen, wenn diese innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. Ausnahmeregelungen gelten für besonders ausgewiesene Hundeauslaufbereiche. Hunde, die im weitesten Sinne als "gefährlich" gelten müssen auch in Wald und Feld angeleint werden. Die zuständige Behörde kann aber auf Antrag eine Befreiung von dieser Verpflichtung (für den außerörtlichen Bereich) erteilen, wenn der Hund eine offiziell anerkannte Verhaltensprüfung bestanden hat.
Kommunale Regelungen
Örtliche Vorschriften dürfen Gesetze und Verordnungen nicht "aushebeln", können jedoch weitere Einschränkungen vornehmen. Wie die Regelungen in den einzelnen Städten aussieht, kann beim jeweiligen Ordnungsamt erfragt werden.
Jagdstrecke in NRW
Die Jagdstrecke für Haushunde sah in den vergangenen Jahren folgendermaßen aus:
2007/ 2008: 176 (davon Fallwild: 18)
2008/ 2009: 137 (davon Fallwild: 9)
2009/ 2010: 85 (davon Fallwild: 16)
2010/ 2011: 88 (davon Fallwild: 11)
2011/ 2012: 65 (davon Fallwild: 10)
2012/ 2013: 77 (davon Fallwild: 9)
2013/ 2014: 69 (davon Fallwild: 18)
2014/ 2015: 36 (davon Fallwild: 5)
2015/ 2016: 19 (davon Fallwild: 16)
2016/ 2017: 19 (davon Fallwild: 14)
2017/ 2018: 10 (davon Fallwild: 7)
NABU-Position
Der NABU appelliert auf der Basis der aktuellen Gesetzeslage und angesichts der Einwanderung von Wölfen nach NRW an die Jäger, auf jeglichen Hundeabschuss zu verzichten. Hundebesitzer sollten zum Schutz des Wildes das Ihrige beitragen und ihre Hunde anleinen. Der Landesgesetzgeber ist aufgefordert, den Hundeabschuss aufgrund potenzieller Verwechselungsgefahr aus dem Landesjagdgesetz zu streichen.
Quellen
Jagd - Rechtlicher Rahmen in Nordrhein-Westfalen, Umweltministerium NRW, 2018
www.recht.nrw.de/lmi
www.gesetzesweb.de/BJagdG.html
Stand: Januar 2019