Hauskatze
Felis catus
Wildernde Katzen im Bundesjagdgesetz
Nach §23 des Bundesjagdgesetzes umfasst der Jagdschutz nach näherer Bestimmung durch die Länder den Schutz des Wildes insbesondere vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, vor wildernden Hunden und Katzen sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften.
Wildernde Katzen im Landesjagdgesetz (NRW)
Mit Inkrafttreten des novellierten Landesjagdgesetzes im Mai 2015 dürfen Katzen in Nordrhein-Westfalen nach §19 Landesjagdgesetz nicht mehr geschossen werden. Bis dahin war die Jagd auf wildernde Katzen erlaubt. Als wildernd galten dabei in NRW Katzen, die im Jagdbezirk in einer Entfernung von mehr als 200 m vom nächsten Haus angetroffen wurden.
Jagdstrecke in NRW
Die Jagdstrecke für Katzen sah bis 2015 folgendermaßen aus:
2007/ 2008: 14.670 (davon Fallwild: 1.322)
2008/ 2009: 12.400 (davon Fallwild: 1.015)
2009/ 2010: 12.249 (davon Fallwild: 1.128)
2010/ 2011: 11.355 (davon Fallwild: 1.100)
2011/ 2012: 10.975 (davon Fallwild: 1.133)
2012/ 2013: 10.047 (davon Fallwild: 1.047)
2013/ 2014: 8.673 (davon Fallwild: 1.078)
2014/ 2015: 8.607 (davon Fallwild: 1.263)
Bestand in NRW
Mehr als sieben Millionen Katzen leben in Deutschland und längst nicht alle stehen unter der Obhut des Menschen. Nach Schätzung des Deutschen Tierschutzbundes streunen fast zwei Millionen herrenlos umher. Für den Bestand an wildernden Hauskatzen in NRW liegen ebenfalls keine konkreten Zahlen vor.
Um aber die unkontrollierte Fortpflanzung einzuschränken, fördert das Land Nordrhein-Westfalen die Kastration streunender Katzen. Zudem hat es 2015 mit der ´Verordnung zum Schutz freilebender Katzen in bestimmten Gebieten´, die Möglichkeit geschaffen, Katzenverordnungen auf kommunaler Ebene zu erlassen, und so den´unkontrolliert freien Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen zu beschränken oder zu verbieten, soweit dies zur Verhütung erheblicher Schmerzen, Leiden oder Schäden bei den in dem betroffenen Gebiet lebenden Katzen erforderlich ist. Zudem kann eine Kennzeichnung und Registrierung für so genannte Freigängerkatzen vorgeschrieben werden.´ Bereits über 70 Kommunen in NRW haben eine solche Katzenverordnungen erlassen, darunter seit Anfang April 2018 auch die Millionenstadt Köln.
NABU-Position zur Landesjagdgesetznovelle 2018
Das Tierschutzgesetz lässt die Tötung von Wirbeltieren nur zu, wenn ein vernünftiger Grund vorliegt. Als solchen erkennen die Natur- und Tierschutzverbände grundsätzlich die a. vernünftige Nutzung (Fleischverzehr) der Tiere an. Es könnten auch b. Wildschäden und c. die gezielte Verhinderung der Ausbreitung oder Etablierung von Neozoen als Gründe zugelassen werden. Nicht alle sind jedoch der Jagd zuzuordnen.
Nach Ansicht des NABU hat der Abschuss von Hunden und Katzen nur einen begrenzt positiven Effekt auf den Erhalt der biologischen Vielfalt. Die Gefahr, dass durch Verwechslung von Wölfen mit Hunden oder von Wildkatzen (ggf. Luchs) mit Hauskatzen seltene und streng geschützte Arten erlegt werden, ist jedoch hoch. Der NABU lehnt deshalb den Abschuss von Katzen und Hunden im Rahmen des so genannten „Jagdschutzes“ ab.
Zudem spricht sich der NABU für ein Management von Hauskatzen nach dem sogenannten Paderborner Modell aus, das eine Sterilisation verwilderter, streunender Katzen vorsieht. Für freigehende Hauskatzen muss zudem eine Kastrations- bzw. Sterilisations- und Kennzeichnungspflicht eingeführt werden.
Quellen
Jagd - Rechtlicher Rahmen in Nordrhein-Westfalen, Umweltministerium NRW, 2019
Zuwendungen des Landes NRW an Tierschutzvereine für die Kastration von Katzen
www.gesetzesweb.de/BJagdG.html
Deutscher Tierschutzbund - Katzenschutz
Stand: Januar 2019
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