NABU klagt erfolgreich gegen Windpark Wülfte-Alme im Hochsauerlandkreis
Teilweise Betriebsuntersagung wegen nicht umgesetzter Maßnahmen zum Schutz des Rotmilans
07. August 2018 - Aus Sicht des NABU Nordrhein-Westfalen hat das Verwaltungsgericht Arnsberg Ende Juli eine bemerkenswerte Entscheidung zum Schutz von Rotmilanen vor den Gefahren des laufenden Betriebs von Windenergieanlagen getroffen. Wie in vielen anderen Fällen auch sah die Genehmigung der Windenergieanlagen Alme im Hochsauerlandkreis vor, für die Rotmilane Nahrungsflächen in angemessener Entfernung zu den Windrädern anzulegen und diese dann besonders zu pflegen. Dadurch soll bewirkt werden, dass die im Umfeld der 6 Windenergieanlagen lebenden Rotmilane auf diesen Flächen verstärkt ihre Nahrung suchen und entsprechend weniger häufig den potentiell tödlichen Bereich der Rotoren durchfliegen.
Doch diese im Rahmen der Genehmigung der Anlage vom 23. Dezember 2016 festgesetzten artenschutzrechtlichen Nebenbestimmungen wurden vom Betreiber nach Auffassung des NABU NRW nicht ausreichend umgesetzt. Deshalb hatte der NABU die vorübergehende Stilllegung der Anlage tagsüber gefordert. Dass das Angebot alternativer Nahrungsflächen in der Form, wie es die Genehmigungspraxis unter anderem für den Windpark Alme vorsieht, ausreicht, um dem Tötungsverbot nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz zu begegnen, wird vom NABU NRW zudem grundsätzlich kritisch gesehen. „Die Wirksamkeit dieser sogenannten Streifenmahd wird für weitaus größere Flächen diskutiert. Ein hinreichender Effekt der hier – wie in vielen anderen Fällen auch – vorgesehenen Fläche von nur etwas mehr als 2 ha ist nicht belegt“, so Josef Tumbrinck, Vorsitzender des NABU Nordrhein-Westfalen.
Das VG Arnsberg hat nun entschieden, dass dann, wenn die vorgesehene Bewirtschaftung auf rund 60% der vorgesehenen Fläche nicht erfolgt, die Wirksamkeit der Ablenkflächen nicht gewährleistet ist. Sie hat daher dem Antrag des NABU NRW entsprochen, den zuständigen Kreis zu verpflichten, den weiteren Betrieb der Windenergieanlagen tagsüber vorübergehend zu untersagen. Ein solch teilweises Untersagen kann unter anderem dann erfolgen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage einer Genehmigung eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt. Maßgeblich war für das Verwaltungsgericht die Bedeutung des Gebiets der Windparkfläche als Nahrungshabitat für die Rotmilane. Die Beschwerde des Anlagenbetreibers gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts hat das Oberverwaltungsgericht NRW innerhalb einer sehr kurzen Frist zurückgewiesen.
Tumbrinck: „Das Urteil ist aus Sicht des NABU NRW für die Umsetzung der Auflagen beim Betrieb von Windkraftanlagen bundesweit von wegweisender Bedeutung, zeigt es doch, dass Anlagen stillgelegt werden können, wenn artenschutzrechtliche Maßnahmen nicht ordnungsgemäß umgesetzt werden.“
Für Rückfragen:
Josef Tumbrinck, Vorsitzender NABU NRW, mobil: 0171 38 67 379
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